Thomas Schlüter
, Mirjam Luserke
Rz. 762
Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet "automatisch" mit Ablauf der Bestelldauer. Die Mustersatzung sieht vor, dass die Aufsichtsratsmitglieder für drei Jahre gewählt werden (§ 24 Abs. 4 Satz 1 MS). Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem Schluss der dritten ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Wahl (§ 24 Abs. 4 Satz 2, 3 MS)
Rz. 763
Im Genossenschaftsgesetz ist nicht geregelt, ob sich Satzungsänderungen auch auf die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder auswirken, d. h. z. B. im Rahmen der Verkürzung der Bestelldauer. Dazu gehören auch die Fälle, in denen während der Bestelldauer erstmalig eine Altersgrenze für die Mitglieder des Aufsichtsrats eingeführt oder eine bereits vorhandene Altersgrenze herabgesetzt wird.
Rz. 764
In der genossenschaftsrechtlichen Literatur wird die Meinung vertreten, dass die Verkürzung der Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern sich auch auf die amtierenden Mitglieder auswirkt. Ein Bestandsschutz wird solchen Aufsichtsratsmitgliedern nach der Auffassung damit nicht eingeräumt, es sei denn, dass die Satzung etwas Abweichendes dazu regelt.
Wenn zum Beispiel erstmals eine Altersgrenze für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder eingeführt werden soll, empfiehlt sich eine Klarstellung im Beschluss, ob die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder davon betroffen sein sollen oder nicht.
Für den Beschlussvorschlag bieten sich folgende Formulierungen an:
Muster: Beschlussvorschlag zur Gültigkeit einer Satzungsänderung über die Altersgrenze gegenüber amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern
Beschlussvorschlag zu TOP ___
Die Änderung des § ___ der Satzung findet auch auf die Aufsichtsratsmitglieder Anwendung, die zum Zeitpun...