Mag. Johanna Haunschmidt
, Dr. Franz Haunschmidt
Rz. 194
Nach § 5 Abs. 3 AußStrG trägt die Kosten eines Kurators die Partei, zu deren Vertretung der Kurator bestellt wurde. Die Kosten des Verlassenschaftskurators tragen daher die Verlassenschaft bzw. nach Einantwortung die Erben. Die Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Verlassenschaftskurators steht im Ermessen des Verlassenschaftsgerichtes (§ 276 ABGB). Im Rahmen der Angemessenheit hat die Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt. Die Höhe der Entlohnung ist abhängig vom Umfang der Mühewaltung und Verantwortung des Verlassenschaftskurators.
Rz. 195
Nach § 276 ABGB ist die Höhe der Entschädigung mehrfach begrenzt. Die jährliche Entschädigung beträgt i.d.R. 5 % und darf diese nur aus den erzielten Erträgnissen gewährt werden und maximal 10 % sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hiervon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben betragen. Übersteigt der Wert des verwalteten Vermögens 15.000 EUR, gebühren zusätzlich 2 % des Mehrbetrages als jährliche Entlohnung. Auch eine Minderung der Entlohnung ist vorgesehen. Dauert die Tätigkeit des Verlassenschaftskurators z.B. nur einige Monate, ist die Entlohnung zu aliquotieren.
Rz. 196
Neben seiner Entlohnung stehen dem Verlassenschaftskurator der Ersatz seiner Barauslagen sowie die Kosten einer Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeiten zu.
Rz. 197
Soweit der Verlassenschaftskurator Tätigkeiten übernimmt, die jenen eines Insolvenzverwalters gleichzuhalten sind (z.B. Erhaltung, Verwaltung, Bewirtschaftung, Verwertung des Verlassenschaftsvermögens), kommt eine analoge Anwendung der Entlohnungsregelungen der §§ 82 ff. IO in Betracht.
Rz. 198
Erbringt ein Verlassenschaftskurator im Rahmen seines Berufes als Rechtsanwalt oder Notar allerdings Fachleistungen für die Verlassenschaft, zu deren Vornahme ein über di...