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Öffentliche Grundstückslasten

Dr. Michael Cirullies
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Zusammenfassung

 
Überblick

Bei öffentlichen Lasten handelt es sich um Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen, etwa Erschließungskosten und Baulasten. Jeder Grundstückserwerber sollte sie aus Kosten- und Haftungsgründen im Blick haben – was allerdings dadurch erschwert wird, dass sie meist nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind.

1 Worum geht es?

Rechte der ­öffentlichen Hand

Auch der Staat, die Gemeinden und manche öffentlichen Körperschaften und Verbände sind häufig Inhaber von Rechten, die auf einem (Privat-)Grundstück dinglich lasten. Die Verpflichtung trifft den jeweiligen Grundeigentümer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme – mitunter auch überraschend:

 
Praxis-Beispiel

Neuer Eigentümer haftet für rückständige Grundsteuern

Eine Grundstückserwerberin wurde mit einem Duldungsbescheid der Kommune im Dezember 2005 auf Zahlung wegen rückständiger Grundsteuern für die Erhebungszeiträume 2000 bis 2003 in Anspruch genommen. Ihre hiergegen gerichtete Klage blieb auch vor dem OVG Bautzen[1] erfolglos:

Ein neuer Grundstückseigentümer muss die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück auch dann wegen rückständiger Grundsteuern dulden, wenn die Erhebungszeiträume mehr als 2 Jahre vor dem Grundstückserwerb liegen. Diese älteren Grundsteuerschulden ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last, sodass der Eigentümer durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden darf.

Öffentliche Lasten können zum einen Ansprüche auf finanzielle Leistungen, insbesondere Abgaben, sein (dazu Abschn. 2). Es kann sich aber auch um Rechte handeln, die auf ein bestimmtes (tatsächliches) Verhalten des Grundstückseigentümers gerichtet sind. Hier ist vor allem die in verschiedenen landesrechtlichen Bauordnungen geregelte Baulast zu nennen, die als dingliche Duldungs- und Unter...

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  Leitsatz (amtlich) Der Miteigentümer eines Grundstücks kann den/die anderen Miteigentümer auf Einräumung einer Baulast in Anspruch nehmen, wenn die Bewilligung der Baulast notwendig ist, um ihm eine bestimmungsgemäße Nutzung des gemeinschaftlichen ...

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