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Detlef Burhoff, Dr. Benedikt Mick
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1 Obergutachter [Rdn 3345]

 

Rdn 3346

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Glaubwürdigkeitsgutachten, Teil G Rdn 2577, und → Sachverständigenbeweis, Teil S Rdn 4236.

 

Rdn 3347

1. Hat der Verteidiger nach der Überprüfung eines bereits erstatteten → Sachverständigengutachtens, Teil S Rdn 4263, Zweifel an der Brauchbarkeit des Gutachtens, muss er sich überlegen, ob er ggf. schon im EV die Einholung eines sog. "Obergutachtens" beantragt. Entsprechendes gilt, wenn aufgrund des Gutachtens eines von ihm selbst beauftragten SV das Gutachten eines gerichtlich bestellten SV in Zweifel zu ziehen ist.

 

☆ Im Allgemeinen wird unter einem Obergutachten ein Gutachten verstanden, das Widersprüche zwischen zwei oder mehreren bereits erstatteten Gutachten aufklären soll. Das Obergutachten hat jedoch nicht etwa eine Schiedsrichterfunktion , sondern nimmt (lediglich) zu einem anderen Gutachten Stellung ( Krekeler StraFo 1996, 8)."Obergutachten" ein Gutachten verstanden, das Widersprüche zwischen zwei oder mehreren bereits erstatteten Gutachten aufklären soll. Das Obergutachten hat jedoch nicht etwa eine Schiedsrichterfunktion, sondern nimmt (lediglich) zu einem anderen Gutachten Stellung (Krekeler StraFo 1996, 8).

 

Rdn 3348

Ein Obergutachter muss aber nicht immer schon bei einem Widerspruch zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Gutachten des SV eingeholt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rn 76). Etwas anderes gilt, wenn das die HV vorbereitende schriftliche Gutachten dem in der HV mündlich Erstatteten in einem entscheidenden Punkt widerspricht (OLG Karlsruhe StV 2004, 477) oder der SV eine "totale Kehrtwendung" macht (EGMR StraFo 2002, 81; zur Frage der Einholung eines weiteren SV-Gutachtens bei zwei sich widersprechenden Gutachten BGH NJW 2006, 457 [Ls.]).

 

Rdn 3349

2.a) Hat sich der Verteidiger entschlossen, die ...

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