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Novemberhilfe und Dezemberhilfe, FAQ / 4.8 Was ist beihilferechtlich bei "kleineren" Anträgen zu beachten?

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Die Novemberhilfe und Dezemberhilfe fallen seit Programmbeginn standardmäßig unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung:

  • Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis zu 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (beziehungsweise nachfolgender Änderungsfassungen) voll angerechnet werden (unter anderem die Soforthilfen des Bundes sowie die erste Phase der Überbrückungshilfe).
  • Nach der allgemeinen De-Minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden.

Soweit die Vorgaben der De-Minimis-Verordnungen einschließlich deren Kumulierungsregeln sowie der Kumulierungsobergrenze der aktuellen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 eingehalten werden, können Beihilfen nach der Kleinbeihilferegelung mit Beihilfen nach den De-Minimis-Verordnungen kumuliert werden.

Die genannten Beihilfeobergrenzen gelten pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund. Die beihilferechtlichen Regelungen können so lange als Grundlage für Förderungen genutzt werden, bis die jeweilige Obergrenze durch alle in Anspruch genommenen Programme, die auf Grundlage der selben beihilferechtlichen Regelung gewährt bzw. beantragt wurden, insgesamt vollständig ausgenutzt wurde. Auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt werden beispielsweise die Soforthilfe, die Überbrückungshilfe I, der KfW-Schnellkredit und wahlweise die Überbrückungshilfe II und III. Wird der Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro durch alle erhaltenen und beantragten Beihilfen nicht überschritten, können somit alle Hilfen auf Grundlage der Bundesregelung ...

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