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Novemberhilfe und Dezemberhilfe, FAQ / 3.6 Welche Unterlagen benötigt der prüfende Dritte?

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Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:

  1. Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020 (in den Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, des Monats Oktober 2020 oder des Zeitraums seit Gründung),
  2. Jahresabschluss 2019,
  3. Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
  4. Umsatzsteuerbescheid 2019.

Zudem hat der Antragsteller gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die direkte oder indirekte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown nachzuweisen. Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise erbracht werden durch

  • geeignete Umsatzaufstellungen,
  • betriebliche Auswertungen,
  • die Auswertung einer Debitorenliste (z. B. durch ABC-Analyse),
  • die Analyse von Erlöskonten sowie
  • die Auswertung der Aufträge und Rechnungen,

aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind. Umsatzaufstellungen sind insbesondere dann geeignet, wenn sie branchenspezifisch erfolgen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Umsatz mit Branchen, die in der jeweiligen Schließungsverordnung genannt werden, ins Verhältnis zum Gesamtumsatz des Jahres gesetzt wird. Im Falle von Abgrenzungsschwierigkeiten bezüglich der indirekten Betroffenheit (über Dritte) einzelner Aufträge oder Rechnungen kann eine Plausibilitätsprüfung durch den prüfenden Dritten erfolgen.

Sofern der beantragte Betrag der Novemberhi...

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