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Notwendiger Lebensunterhalt (Regelbedarf) / 3 Bildung/Teilhabe für Kinder/Jugendliche

Björn Kazda
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Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Für sie besteht die Möglichkeit, zusätzlich zur Regelbedarfsstufe weitere Einzelleistungen zu erhalten. Demnach sind insbesondere Leistungen durch den Träger der Sozialhilfe zu bewilligen für

  • Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen,
  • eintägige Schulausflüge,
  • Schul- und Kindergartenspeisung,
  • Lernförderung,
  • Mitgliedsbeiträge für Sport- und Kulturvereine oder den Unterricht in künstlerischen Fächern pauschal 15 EUR.

Außerdem können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten in Vereinen oder bei künstlerischen Aktivitäten entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

 
Hinweis

Geldleistungen

Die Bedarfsdeckung durch Geldleistungen ist für alle Bedarfe zugelassen. Allerdings entscheidet der zuständige Träger über die Erbringungsform. Sind danach Geldleistungen vorgesehen, können die erforderlichen Anträge auch rückwirkend bewilligt und damit eine finanzielle Vorleistung ausgeglichen werden.

Die konkrete Ausgestaltung des Bildungspakets für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt kann zwischen den verschiedenen Kommunen unterschiedlich sein.

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