Neben ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst haben immer mehr Arbeitnehmer weitere Beschäftigungen. Diese Beschäftigungen können beim selben Arbeitgeber oder für einen Dritten erfolgen, sie können selbstständige Tätigkeiten im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrags sein, ehrenamtlich oder auf Minijob-Basis (seit dem 1.1.2025: bis zu 556 Euro) erfolgen.
1.1 Begriff der Nebentätigkeit
Der Begriff der Nebentätigkeit ist weder gesetzlich noch tarifvertraglich geregelt. Unstrittig liegt eine Nebentätigkeit vor, wenn diese neben der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung; denn der Begriff der Nebentätigkeit ist sehr weit gefasst und umfasst jede weitere Beschäftigung neben der arbeitsvertraglich vereinbarten, ohne dass es auf den Umfang ankommt. Somit sind hiervon auch weitere Aktivitäten des Beschäftigten erfasst, wie z. B. Ehrenämter, Übernahme einer Vormundschaft, Testamentsvollstreckung, Tätigkeit in Organen juristischer Personen, eine selbstständige Tätigkeit oder etwa sportliche Aktivitäten, aber auch schriftstellerische oder künstlerische Tätigkeiten etc. Somit fallen auch unentgeltliche Tätigkeiten unten den Begriff der Nebentätigkeit – allerdings nicht unter die tarifliche Vorschrift, da hier nur Nebentätigkeiten gegen Entgelt erfasst werden. Dagegen stellen kleine Gefälligkeiten bzw. Hilfeleistungen für Freunde, Verwandte oder Nachbarn keine Nebentätigkeit dar.
Fraglich könnte sein, ob man bei einer Teilzeitkraft ebenfalls von einer "Neben"tätigkeit i. S. der Tarifvorschrift sprechen kann, die bspw. 2 Halbtagsbeschäftigungen hat. Jedoch hat auch in diesen Fällen der Arbeitgeber ein Interesse daran zu erfahren, ob ggf. ein Versagungsgrund (z. B. wegen Konkurrenztätigkeit) vorliegt; zudem muss er wissen, inwieweit er die Teilzeitkraft in Sondersituatione...