Problemüberblick
Im Fall hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschlossen, Umsätze die nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei wären, als steuerpflichtig zu behandeln. Das hat sie auch getan. Fraglich ist, ob die Verwaltung in der Jahresabrechnung bzw. in der Einzeljahresabrechnung die auf das Teileigentum des K entfallende Umsatzsteuer richtig ausgewiesen hat. Daran mag man zweifeln, weil sich im Jahr 2020 der Regelsteuersatz geändert hatte.
Regelsteuersatz, der am Ende des Jahres gilt
Da es, wie der BGH klärt, auf den Regelsteuersatz ankommt, der am Ende des Jahres 2020 galt, hatte die Verwaltung, die das auch so sah, alles richtiggemacht! Dass der klagende Wohnungseigentümer beim Vorschuss für 6 Monate höhere Umsatzsteuern entrichtet hatte, war unerheblich.
Option zur Umsatzsteuer
Die Leistungen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an die Wohnungs- und Teileigentümer erbringt, sind steuerfrei, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen, insbesondere der Lieferung von Wärme (Heizung) und Wasser, Waschküchen- und Waschmaschinenbenutzung, Verwaltungsgebühren (Entschädigung für den Verwalter), Hausmeisterlohn, Flurbeleuchtung, Schornsteinreinigung, Feuer- und Haftpflichtversicherung, Müllabfuhr, Straßenreinigung und Entwässerung (§ 4 Nr. 13 UStG).
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann allerdings einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Bei einem solchen Verzicht auf Steuerfreiheit ist der Unternehmer dann berechtigt, Vorsteuer abzuziehen.
Beschluss
Der Verzicht auf Steuerfre...