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Nachbarschaftshilfe / 3 Unfallversicherung

Stefan Seitz
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Zur gesetzlichen Unfallversicherung sind auch Personen versicherungspflichtig, die "wie ein Beschäftigter" tätig sind, ohne dabei jedoch eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne [1] auszuüben.[2] Durch die Rechtsprechung wurden die Kriterien konkretisiert.[3] Versicherungspflicht tritt nur ein, wenn eine Tätigkeit

  • ernsthaft ausgeübt wird und der wirtschaftliche Wert gegeben ist,
  • einem fremden Unternehmen dienen soll und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht oder
  • unter solchen Umständen ausgeübt wird, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist und nicht auf einer Sonderbeziehung, z. B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied, beruht.

Damit ist Nachbarschaftshilfe grundsätzlich nicht unfallversicherungspflichtig, da sie meistens keines der 3 Kriterien erfüllt.

 
Achtung

Enge Grenzen für Gefälligkeitsdienste

Jedoch sind die Grenzen eng gesteckt, was noch als Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeitsdienst gilt. So ist nach der Rechtsprechung etwa das unentgeltliche Baumausästen in 2 bis 3 Metern Höhe unfallversicherungspflichtig, weil eine so riskante Arbeit wie das Ausästen eines hohen Baums weit über eine Gefälligkeit für Nachbarn hinausgeht.[4]

[1]

S. Abschn. 1.

[2] § 2 Abs. 2 SGB VII.
[3] BSG, Urteil v. 5.7.2005, B 2 U 22/04 R.
[4] LSG Niedersachsen/Bremen, Urteil v. 14.12.2007, L 9 U 5/05.

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