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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 14.12.2007 - L 9 U 5/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmerähnliche Tätigkeit. Arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Arbeitsunfall. Nachbarschaftliche Gefälligkeitshandlung. Absägen eines Astes. Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Handlungstendenz. nachbarschaftliches Verhältnis. Abgrenzung zur unternehmerähnlichen Tätigkeit. Ausästen eines Baumes

 

Leitsatz (amtlich)

Das Ausästen eines Baumes in einigen Metern Höhe überschreitet das Maß dessen, was üblicherweise in einem nachbarschaftlichen Verhältnis gegenseitig geleistet wird. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII entfällt daher bei einer solchen Tätigkeit nicht.

Zur Abgrenzung von unternehmerähnlichen und arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten in § 2 Abs. 2 SGB VII.

 

Normenkette

SGB VII § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 S. 1, §§ 6, 1 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2, § 193

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 29. November 2004 sowie der Bescheid der Berufungsbeklagten vom 04. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2002 werden aufgehoben.

Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, die Folgen des Ereignisses vom 16. Februar 2002 als Folgen eines Arbeitsunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung festzustellen.

Die Berufungsbeklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses am 16. Februar 2002 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Berufungsklägerin ist die Witwe des am 30. August 1936 geborenen und am 23. Januar 2007 verstorbenen Herrn E. (Verstorbener). Sie bewohnte zur fraglichen Zeit mit ihrem damals noch lebenden Ehemann ein Haus in der F. in G.. In derselben Straße wohnten die Eheleute H....

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