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Mustertexte / XV. Vollstreckung gem. § 888 ZPO

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch, Dr. Nicole Reh
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Rz. 26

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Muster 4.26: Vollstreckung gem. § 888 ZPO

65 C 700/24

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. Walter, Nußallee 25, 60300 Frankfurt am Main,

Gläubigerin/Antragstellerin,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Meier und Müller, Frankfurt am Main, Gerichtsfach 2001 –,

gegen

den Wohnungseigentümer Hans Becker, Hohlweg 1, 84000 München,

Schuldner/Antragsgegner,

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 65 – durch den Richter am Amtsgericht Adam nach Anhörung des Schuldners im schriftlichen Verfahren am 24.2.2024 beschlossen:

Gegen den Schuldner/Antragsgegner wird zur Erzwingung der ihm im vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.11.2023 auferlegten Handlungen, nämlich dafür zu sorgen, dass die Mieter der Wohnung Nr. 47 in der im Rubrum genannten Liegenschaft die Hausordnung beachten, insbesondere ruhestörenden Lärm und Belästigungen von Bewohnern der Liegenschaft unterlassen, ein Zwangsgeld von 2.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 EUR ein Tag Zwangshaft festgesetzt.

Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald der Schuldner der obigen Verpflichtung nachkommt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Verhängung des Zwangsmittels ist nach § 888 ZPO gerechtfertigt, da der Schuldner die ihm durch Gerichtsbeschluss auferlegte unvertretbare Handlung nicht erfüllt hat. Dies ergibt sich aus dem unwidersprochenen Vortrag der Gläubigerin.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 89...

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