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Mustertexte / XIII. Vollstreckung gem. § 877 ZPO

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch, Dr. Nicole Reh
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Rz. 24

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Muster 4.24: Vollstreckung gem. § 877 ZPO

65 C 700/24

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. Walter, Nußallee 25, 60300 Frankfurt am Main,

Gläubigerin/Antragsteller,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Meier und Müller, Frankfurt am Main, Gerichtsfach 2001 –,

gegen

den Wohnungseigentümer Hans Becker, Hohlweg 1, 84000 München,

Schuldner/Antragsgegner,

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 65 – durch den Richter am Amtsgericht Adam nach Anhörung des Schuldners im schriftlichen Verfahren am 24.2.2024 beschlossen:

Die Gläubigerin wird gemäß § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt, die dem Schuldner in dem vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2023 auferlegten Handlungen, nämlich die Treppe aus der Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss in den Hof des Anwesens Adickesstr. 51 in Frankfurt am Main zu beseitigen und die Treppenhaustür der Wohnung Nr. 1 in diesem Anwesen in den ursprünglichen Zustand bestehend aus Holz zurückzuversetzen, auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen.

Der Schuldner hat die Vornahme der Handlungen zu dulden.

Zugleich wird dem Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO aufgegeben, auf die durch die Vornahme der Handlungen durch die Gläubigerin entstehenden Kosten einen Vorschuss von 4.000,00 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Da der Schuldner die ihm durch Urteil des erkennenden Gerichts auferlegte Verpflichtung zur Vornahme der im Beschluss bezeichneten vertretbaren Handlungen nicht erfüllt hat, war gemäß § 887 Abs. 1 ZP...

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