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Mitbestimmung im Arbeitsschutz: Betriebsrat als Partner / 3.6.2 Arbeitsschutzausschuss

Julius Scheil, Joachim Schwede †
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In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss der Arbeitgeber nach § 11 ASiG einen Arbeitsschutzausschuss einberufen, dem auch zwei Mitglieder des Betriebsrats angehören müssen. Dieser Ausschuss soll ermöglichen, dass gemeinsam mit dem Arbeitgeber und den Fachkräften Probleme des Arbeitsschutzes diskutiert und gelöst werden. Er soll vierteljährlich tagen.

Unabhängig davon, dass es eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt, den Arbeitsschutzausschuss zu bilden, zeigt die Praxis, dass es immer wieder Unternehmen gibt, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen.

In der Rechtsprechung war bislang umstritten, ob der Betriebsrat im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens den Arbeitgeber dazu verpflichten lassen kann.[1] Das hat das BAG nun geklärt: In seinem Beschluss v. 15.4.2014[2] hat es gegen die Vorinstanz, die dem Betriebsrat noch ein entsprechendes Recht eingeräumt hat[3], entschieden, dass der Betriebsrat keinen Anspruch darauf hat, in einem Beschlussverfahren im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte den Arbeitgeber dazu zu verpflichten, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Das BAG hat den hier klagenden Betriebsrat vielmehr darauf verwiesen, sich nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu wenden, die nach § 13 ASiG prüft, ob ein solcher Ausschuss einzurichten ist und ggf. den Arbeitgeber dazu verpflichtet. Es ist in diesem Zusammenhang unbestritten, dass die Einsetzung eines Arbeitsschutzausschusses von der zuständigen Behörde angeordnet werden kann.[4]

 
Praxis-Tipp

Arbeitsschutzausschuss

Gibt es im Unternehmen keinen Arbeitsschutzausschuss und drängt der Betriebsrat auf dessen Einrichtung, sollte dem der Arbeitgeber im Sinne einer kooperativen Zusammenarbeit zum Nutzen des Arbeitsschutzes und zur Vermeidung unnötiger Rechtss...

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