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Mitbestimmung im Arbeitsschutz: Betriebsrat als Partner / 3.4 Betriebsvereinbarungen im Arbeitsschutz

Julius Scheil, Joachim Schwede †
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Betriebsvereinbarungen nach § 77 BetrVG sind neben formellen Gesetzen, Verordnungen und Tarifverträgen weitere zentrale Normen der Regulierung von Arbeitsbedingungen im Betrieb, die für alle Arbeitnehmer gelten. Sie können weite Bereiche des Arbeitslebens regeln.

Gleichzeitig ist die Betriebsvereinbarung die wichtigste Form der Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Sie gibt dem Betriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit die Möglichkeit, die Arbeitsbedingungen im Interesse der Arbeitnehmer konkret zu gestalten und Einfluss auf die betriebliche Organisation und Ordnung zu nehmen.

Mitbestimmung im Arbeitsschutz nach § 87 Abs. 1 BetrVG mündet in einer Vielzahl von Fällen in derartige Betriebsvereinbarungen. Veränderungen der Arbeitsorganisation und Arbeitsabläufe, die aufgrund des Arbeitsschutzes notwendig sind und die der Mitbestimmung unterliegen, müssen in verbindlicher Form im Betrieb geregelt sein. Diese "verbindliche Form" ist zweckmäßigerweise eine Betriebsvereinbarung.

 
Praxis-Beispiel

Betriebsordnung

Die Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften, die nicht der Mitbestimmung unterliegen, kann der Arbeitgeber einseitig anordnen, z. B. im Rahmen einer Betriebsordnung. Mitbestimmungspflichtige Arbeitsschutzanordnungen können auch Gegenstand einer solchen Betriebsordnung sein, wenn der Betriebsrat dieser vorher zugestimmt hat. Die Betriebsordnung selbst kann in Form einer Betriebsvereinbarung gefasst werden, was eine Zustimmung des Betriebsrats voraussetzt.

 
Praxis-Tipp

Durchsetzung der Betriebsordnung

Die Durchsetzung einer Betriebsordnung bei den Arbeitnehmern gestaltet sich auch als psychologisch einfacher, wenn diese auch vom Betriebsrat unterzeichnet und damit vom zentralen Arbeitnehmervertretungsorgan mitgetragen wird!

3.4.1 Rahmenbedingungen der Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung muss schriftlich...

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