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Mitwirkung und Mitbestimmung bei der Berufung von Sicherheitsbeauftragten

Julius Scheil, Joachim Schwede †
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die DGUV-V 1 ergänzt die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten (§ 22 Abs. 1 SGB VII) um weitere Kriterien (§ 20 Abs. 1 DGUV-V 1). Während der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dabei bislang nur von einer "Beteiligung des Betriebsrats" gesprochen hat, die derzeit weit überwiegend im Sinne von "Mitwirkung" als dem schwächeren Recht gegenüber der "Mitbestimmung" ausgelegt wird, geben die neu formulierten Kriterien nun Anlass dazu, den Beteiligungsprozess des Betriebsrats neu zu definieren.

1 Die Neuregelung in § 20 DGUV-V 1 und deren Folgen

1.1 Gegenstand der Neuregelung

Nach § 22 Abs. 1 Satz SGB VII sind in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. § 20 Abs. 1 DGUV-V 1 konkretisiert diese recht abstrakt formulierte Verpflichtung des Arbeitgebers nun wie folgt: Danach sind in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:

  • im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten und die
  • Anzahl der Beschäftigten.
 
Achtung

Interpretationsspielraum

Diese Neuregelung weist – so die DGUV – nunmehr 5 verbindliche Kriterien auf, anhand derer die Unternehmen die Zahl der Sicherheitsbeauftragten fü...

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