Für einen auf eine Umsatzeinbuße gestützten Mangel ist nicht erforderlich, dass der Fehler der Mietsache selbst anhaftet. Ein Mangel kann auch dann vorliegen, wenn zwar die Mietsache selbst fehlerfrei ist, die benachbarten Räume aber so beschaffen sind, dass hiervon Kunden abgeschreckt werden. Weiterhin zählen hierzu solche Umstände, die sich negativ auf den Kundenstrom auswirken (z. B. eine Bautätigkeit in der Nachbarschaft, siehe aber unter Baumaßnahmen).
Zu beachten ist aber stets, dass es grundsätzlich zum Risikobereich des Mieters gehört, wenn die Ladenräume vom Publikum nicht angenommen werden oder sich die Standortwahl des Mieters als unternehmerische Fehlleistung herausstellt.
Umstände, welche die Gebrauchstauglichkeit daher nur mittelbar berühren, scheiden als Mangel aus. Eine mittelbare Beeinträchtigung liegt etwa vor, wenn etwa ein Einkaufszentrum (EKZ) vom Publikum nicht wie erwartet angenommen wird, weil nicht alle Läden vermietet sind oder weil sich die Zusammensetzung der Mieter ungünstig auf den Publikumsstrom auswirkt. Die Vollvermietung eines EKZ oder seine Mieterstruktur kann auch nicht Gegenstand einer zugesicherten Eigenschaft i. S. d. § 536 Abs. 2 BGB sein, weil diese Umstände mit der Beschaffenheit des Mietobjekts nichts zu tun haben und ihm nicht auf Dauer anhaften.
Keine Störung der Geschäftsgrundlage
Ebenso kann der Mieter aus diesen Gründen keine Herabsetzung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) verlangen, weil die Umsatzerwartungen in Ermangelung anderer Vereinbarungen der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind. Anders ist es, wenn die Parteien die Risikoverteilung vertraglich abweichend geregelt haben. Hiervon ist allerdings nur dann auszugehen, wenn sich aus dem Mietvertrag ausdrücklich ergibt, dass de...