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Mietminderungslexikon

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Zusammenfassung

 
Überblick

Ist die subjektiv empfundene Beeinträchtigung als Mangel zu werten? Ist eine Mietminderung gerechtfertigt? Im Folgenden finden Sie eine alphabetisch geordnete Aufstellung von Schlagwörtern, die einer ersten Orientierung dienen sollen.

1 Altlasten

Mit Altlasten i. S. v. § 2 Abs. 5 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sind u. a. Grundstücke belastet, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind mit der weiteren Folge, dass von der Bodenbeschaffenheit schädliche Folgen für die Umwelt ausgehen. Wird ein solches Grundstück vermietet, liegt ein Sachmangel vor, wenn aufgrund der Bodenbeschaffenheit eine Gesundheitsgefährdung der Grundstücksnutzer zu befürchten ist. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Gefahr tatsächlich besteht. Vielmehr genügt es, dass sie aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht ausgeschlossen werden kann.[1]

 
Wichtig

Bloße Vermutung oder Angst über Gesundheitsgefährdung reicht nicht

Es müssen allerdings konkrete Verdachtsmomente vorliegen; eine bloße Vermutung oder allgemeine, nicht näher begründete Ängste genügen nicht.

[1] Horst, MDR 2011, 1023.

2 Antennen (Mobilfunk)

Die Errichtung von Anlagen

Die Errichtung von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, wird durch die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV)[1] vom 16.12.1996[2] geregelt. Die Verordnung enthält Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Gesundheit des Einzelnen vor Schäden durch elektromagnetische Felder. Zu den Anlagen in diesem Sinne zählen auch GSM-Antennen (für Mobilfunk) und UMTS-Antennen (für das mobile Internet).

Duldungspflicht der Anwohner

Die Duldungspflicht der Anwohner richtet sich nach § 906 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB. Danach sind unwesentliche ...

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