Der Mieter kann Schadensersatz verlangen, wenn der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden war. Wird eine noch nicht fertiggestellte Wohnung gemietet, kommt es darauf an, ob der Mangel im Zeitpunkt der Fertigstellung oder der Übergabe vorhanden gewesen ist.
Beruht der Mangel auf einem Alters- oder Verschleißprozess, so entsteht der Mangel erst mit der verschleißbedingten Unzuverlässigkeit; der Vermieter haftet nur bei Verschulden. Ist das Versagen dagegen auf einen Konstruktions- oder Baufehler zurückzuführen, liegt ein anfänglicher Mangel vor; der Vermieter haftet verschuldensunabhängig.
Tritt im Verlauf der Mietzeit ein Mangel infolge eines Baufehlers auf (z. B. Feuchtigkeit infolge eines undichten Mauerwerks), so ist maßgeblich, ob der Baufehler beim Vertragsschluss bereits vorhanden war.
Soweit behördliche Beschränkungen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen, setzt ein auf eine öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkung gestützter anfänglicher Mangel i. S. v. § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB mindestens voraus, dass schon im Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung mit einem späteren behördlichen Einschreiten während der vereinbarten Vertragszeit zu rechnen ist und die Behörde aufgrund der einschlägigen Vorschriften nicht nur dazu berechtigt, sondern dazu verpflichtet ist, die vertraglich vorgesehene Nutzung der Mietsache zu untersagen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde die gesetzeswidrige Nutzung zunächst hingenommen hat. Etwas anderes gilt, wenn die Nutzungsuntersagung vom Ermessen der Behörde abhängt und den Vertragsparteien das darin liegende Risiko bei Vertragsabschluss bewusst gewesen ist.
Schadstoffe
Ist ein Raum mit Schadstoffen belastet (PCP, Lindan etc.), so kommt es darauf an, ob die maßgeblichen Grenzwerte über...