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Luxemburg / 4. Durchsetzung des Noterbrechts

Dr. Susanne Frank
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Rz. 107

Verfügt der Erblasser allerdings über die freie Quote hinaus, ist die etwaige Noterbrechte betreffende Quote nicht ipso iure und in toto nichtig. Vielmehr steht den Noterbberechtigten ein Herabsetzungsanspruch bis auf den verfügbaren Vermögensteil zu (Art. 920 Cciv), bis zu deren Geltendmachung durch Klage die Verfügung des Erblassers insgesamt gültig ist. Die Klage ist innerhalb von fünf Jahren nach Ableben des Erblassers geltend zu machen, andernfalls verjährt sie, Art. 1077–2, 1080 Cciv.

 

Rz. 108

Praktisch ist für die Ermittlung des Anspruchs zunächst die fiktive Erbmasse zu ermitteln, Schenkungen zu Lebzeiten sind hinzuzurechnen, Schulden abzuziehen, Art. 922 Cciv. Das Verfahren und die genaue Wertermittlung setzen die Art. 920 ff. Cciv fest. Vorrangig sind die letztwilligen Verfügungen herabzusetzen. Reicht die Herabsetzung der letztwilligen Verfügungen zur Wiederherstellung der auf den Ergänzungsnachlass bezogenen Noterbquote nicht aus, erfolgt dann die Herabsetzung in Natur durch Rückgabe verschenkter Gegenstände bzw. Rückzahlung empfangener Gelder durch Nichterbberechtigte. Im Übrigen schulden der Beschenkte oder betroffene Vermächtnisnehmer entsprechende Ausgleichszahlungen, Art. 924–2 ff. Cciv.

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