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Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber / 6.1 Voraussetzungen

Rainer Hartmann
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Der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich ist streng vom betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich zu trennen, den der Arbeitgeber am Ende eines Kalenderjahres regelmäßig durchführen darf. Während Letzterer ein zusätzliches Erstattungsverfahren neben der Einkommensteuer darstellt, um während des Jahres zu viel einbe­haltene Steuerabzugsbeträge dem Arbeitnehmer zurückzuzahlen, ist der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich eine ­besondere Methode zur Ermittlung der von den laufenden Lohnzahlungen einzubehaltenden Lohnsteuerbeträge.[1] Beiden gemeinsam ist größtenteils das Berechnungsschema, das den (voraussichtlichen) Jahres­arbeitslohn zur Grundlage hat. Dementsprechend ist der Lohnsteuerabzug nach dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich davon abhängig, dass die wesentlichen Voraussetzungen vorliegen, die auch für die Durchführung eines späteren betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs verlangt werden. Der Arbeitgeber darf auf Antrag bei dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt den Lohnsteuerabzug auf der Grundlage des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns vornehmen, wenn im Einzelnen die in R 39b.8 Abs. 2 LStR aufgezählten Kriterien erfüllt sind, insbesondere wenn seit Beginn des Ausgleichsjahres ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis zum selben Arbeitgeber besteht.

 
Praxis-Tipp

Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich für beschränkt Steuerpflichtige

Da die Lohnsteuerberechnung für laufenden Bezüge nach der Methode des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs an dieselben Voraussetzungen geknüpft ist wie das Erstattungsverfahren des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs, ist seit 2020 diese jahresbezogene Lohnsteuerberechnung erstmals auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer zulässig.[2] Die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien, nach der für die An...

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