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Lexikon / VI. Sicherheitsleistungen

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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1. Sicherheitseinbehalt

 

Rz. 558

Ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10 Prozent der Brutto-Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, ohne dass die Einzahlung auf ein Sperrkonto verlangt werden kann, ist unzulässig, weil der Unternehmer in diesem Fall das Insolvenzrisiko des Auftraggebers trägt.[1101] Für eine Klausel zum Sicherheitseinbehalt ist es zur zeitlichen Bestimmtheit ausreichend, wenn sich aus der Klausel hinreichend deutlich ergibt, dass die Bürgschaft, mit der der Einbehalt abgelöst werden kann, gerade die Gewährleistungsansprüche sichern soll.[1102]

[1101] Markus/Kaiser/Kapellmann/Kaiser, Rn 880; OLG München NJW-RR 1996, 534.
[1102] WLP/Dammann, Bauvertrag Rn B 212.

2. Vertragserfüllungsbürgschaft

 

Rz. 559

Im Rahmen einer Vertragserfüllungsbürgschaft ist es zulässig, hierzu eine selbstschuldnerische Bürgschaft in den AGB zu vereinbaren.[1103] Hingegen ist es unzulässig, den Verzicht auf die Einreden gemäß § 768 BGB zu fordern.[1104] Ebenso wenig kann die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen ausgeschlagen werden.[1105] Wird eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 5 Prozent mit einem Einbehalt von 5 Prozent zu einer Sicherheit für Gewährleistungsansprüche kombiniert und kann dies nur durch Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern um 5 Prozent reduziert werden, so ist dies in AGB unzulässig.[1106] Dem BGH zufolge ist es hingegen zulässig, wenn laut vom Auftraggeber gestellter Klausel der Unternehmer Sicherheit durch eine unbefristete Bürgschaft in Höhe von 10 Prozent der Bruttoauftragssumme leistet, solange sichergestellt ist, dass der Auftraggeber nicht auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist neue Mängel geltend machen und sich aus der Bürgschaft befriedigen kann.[1107] Die Bürgschaft kann nicht als solche auf erstes Anf...

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