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Lexikon / III. MaBV-Bürgschaft

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 841

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) stellt im deutschen Zivilrecht eine sondergesetzliche Regelung für den Kauf von noch zu erbauenden Immobilien dar. Der Erwerber ist danach entgegen § 641 BGB zur Vorleistung verpflichtet. Hiervon ist er gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 MaBV nur befreit, wenn er stattdessen eine Bürgschaft zur Sicherung aller etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte leistet. Die Bürgschaft soll nach der ursprünglichen gesetzgeberischen Intention sicherstellen, dass der Auftraggeber im Falle einer nicht oder nicht wie geschuldet erbrachten Leistung des Bauträgers seine Vorleistung zurückerhält (Vorauszahlungsbürgschaft). Dabei muss es sich um eine Bürgschaft durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens handeln. Der BGH hat entschieden, dass jedoch mit Bürgschaften nach § 7 MaBV keine solchen Vorleistungen gesichert werden können, sondern "lediglich" das Fehlen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 MaBV Grund der Absicherung sein kann.[1751] Mängelansprüche sind dann im Sicherungsumfang der Bürgschaft nach § 7 MaBV nicht enthalten.

 

Rz. 842

Die AGB-mäßige Zulässigkeit der Vereinbarung einer Verpflichtung zu einer von § 641 BGB abweichenden Vorauszahlungsbürgschaft hat der BGH bejaht.[1752] Er hatte die Frage, ob die Vorauszahlungsbürgschaft nach § 7 MaBV gegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG verstößt, verneint. Der EuGH, dem diese Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt worden war, hatte zwar eine Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen grundsätzlich bejaht, aber die Beantwortung der Frage, ob eine ungerechtfertigte und erhebliche Beeinträchtigung im Einzelfall vorliegt, an den BGH zurückverwiese...

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