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Lexikon / III. Geplante Reform des Bauvertragsrechts und Änderungen der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 198

In dem am 2.3.2017 beschlossenen Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung ist vorgesehen, eigene Regelungen für Architekten- und Ingenieurverträge in den § 650o BGB ff. zu schaffen, die die vertragsrechtliche Seite (und nicht wie die HOAI die preisrechtliche Seite) umfassen.[429] Die Vorschriften sollen zu einer Entlastung der Architekten- und Ingenieure von gestiegenen Haftpflichtversicherungskosten dienen,[430] insbesondere durch die Reduzierung der überproportional empfundenen Kosten im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Haftung mit einem ausführenden Unternehmen.[431]

 

Rz. 199

Zum einen soll dem Architekten gemäß § 650s BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden werden, wenn der Besteller dem ausführenden Unternehmen noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.[432] Zum anderen kann der Architekt nach § 650r BGB eine Teilabnahme nach Abnahme der letzten Leistung des ausführenden Unternehmens verlangen, sodass mit der Abnahme eine stärkere Angleichung der Verjährungsfristen von Architekten und ausführenden Unternehmen erfolgt.[433]

 

Rz. 200

Um der Ausdehnung einer zu weitgehenden unentgeltlichen Akquise von Architekten entgegenzutreten, wird in § 650o BGB geregelt, dass ein Architektenvertrag bereits in dem Zeitpunkt geschlossen werden kann, in dem erst die Planungsgrundlage für die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele erstellt werden.[434] Gemäß § 650o Abs. 2 BGB hat der Architekt dem Besteller die Planungsgrundlage und eine Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Verfügung zu stellen. Für den Besteller besteht die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts nach Vorlage dieser Unterlagen gemäß § 650q BGB, das sowohl Verbraucher als auch Unternehmer vor einem umfassend...

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