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Lexikon / I. Transport zu Wasser

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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I. Seefrachtrecht (Seehandelsrecht)

 

Rz. 2073

Dieses ist seit 21.4.2013[3785] in den §§ 481–535 HGB geregelt. Seefrachtrecht ist auch anzuwenden, wenn der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand hat und entweder ein Konnossement ausgestellt oder die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist (§ 450 HGB).

 

Rz. 2074

Im Seefrachtrecht ist streng zwischen dem Frachtvertrag und dem Konnossement zu unterscheiden. Ersterer regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Befrachter (Absender) und dem Verfrachter (§ 481 HGB). Letzteres ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger des Gutes maßgebend (§ 519 HGB). Es handelt sich dabei um ein vom Verfrachter ausgestelltes Wertpapier (Traditionspapier, § 524 HGB), das eine Empfangsbescheinigung und eine Auslieferungsverpflichtung gegenüber dem legitimierten Inhaber des Konnossements enthält.[3786] Frachtvertrag und Konnossement stellen mithin zwei völlig verschiedene Rechtsverhältnisse dar,[3787] wenngleich im Einzelfall der Befrachter auch legitimierter Inhaber des Konnossements sein kann.

 

Rz. 2075

Im Verhältnis zwischen Verfrachter und Befrachter kann von den Vorschriften der §§ 498–511 HGB über die Haftung wegen Verlustes oder Beschädigung des Gutes nur durch Individual- oder Rahmenvereinbarung abgewichen werden (§ 512 Abs. 1 HGB). Dies betrifft auch die Haftungshöchstbeträge (§ 504 HGB: höherer Betrag aus 666,67 SZR per Stück oder 2 SZR pro kg Rohgewicht). AGB kommen insoweit nicht in Betracht. Ausnahmsweise (§ 512 Abs. 2 HGB) kann jedoch durch AGB bestimmt werden, dass der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, nich...

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