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Lexikon / B. Im Einzelnen

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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I. Zinsberechnungsklausel

 

Rz. 2410

Bereits 1988 hatte der III. Senat des BGH eine Regelung in Bank-AGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt, weil darin für den Durchschnittskunden nicht hinreichend deutlich wurde, dass auch für Darlehensbeträge, die – durch vierteljährliche Zahlungen – bereits getilgt waren, noch bis zum Jahresende Zinsen berechnet wurden.[4445] 1990 hat der XI. Senat diese Rechtsprechung fortgeführt. Anders als im früheren Fall waren hier die beiden Regelungen, aus deren Zusammenhang sich die zinserhöhende Wirkung ergibt, nicht in zwei räumlich getrennte, gesondert bezifferte AGB-Absätze aufgenommen, sondern unter einer Ziffer in zwei aufeinander folgenden Sätzen nebeneinander gestellt worden. Auch diese Klauselfassung hat der BGH verworfen, weil es dem Durchschnittskunden Mühe bereite, zwischen den beiden Sätzen einen inneren Zusammenhang herzustellen und den ihn benachteiligenden Sinn der Regelung zu erkennen. Demgemäß wurden die Bedingungen angepasst. Auch in Altverträgen kann sich die Bank nicht mehr auf die unzulässigen Klauseln berufen.[4446]

 

Rz. 2411

Unwirksame Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen führen nicht zur Anwendung der §§ 316, 315 Abs. 1 BGB, vielmehr ist die Lücke von den Umständen des Einzelfalles losgelöst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

 

Rz. 2412

Die Leitsätze des BGH:[4447]

Zitat

a) Die Formularklausel, "die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz für S-Versicherungseinlagen …", ist wirksam, soweit sie die Vereinbarung eines variablen Zinses enthält, weil es sich dabei um eine gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Klauselkontrolle nicht unterliegende Preisregelung der Parteien handelt. Sie ist aber in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erf...

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