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Lexikon / 2. Angemessene Höhe der Vertragsstrafe

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 2307

Auch unter Berücksichtigung des legitimen Interesses des unternehmerischen Klauselverwenders, die ordnungsgemäße Vertragserfüllung mit einem wirksamen Druckmittel zu sanktionieren, muss eine Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Vertragsstrafe und der durch diese sanktionierten Pflichtverletzung des Schuldners sowie der wirtschaftlichen Folgen einer Vertragsstrafe für diesen bestehen.[4302] Die Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöster Geldforderungen ist nicht Sinn der Vertragsstrafe.[4303] Eine solch unwirksame Übersicherung ist z.B. anzunehmen, wenn die Vertragsstrafe den Wert des durch die strafbewehrte Pflicht geschützten Gegenstands ganz erheblich übersteigt[4304] oder die Verletzung einer Nebenpflicht mit einer Strafe belegt wird, die erheblich über dem eigentlichen Leistungsinteresse liegt.[4305]

 

Rz. 2308

Die unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass für eine Vielzahl möglicher Verletzungen eine einheitlich hohe Strafe ohne Differenzierung nach Art, Schwere und Dauer des Verletzungsfalls vorgesehen ist.[4306]

 

Rz. 2309

Einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Druck sieht die Rechtsprechung auf einen Schuldner außerdem dann als ausgeübt an, wenn durch die Verwirkung der Vertragsstrafe dessen Verdienst bzw. Gewinn vollständig aufgezehrt würde. So stellt beispielsweise die in einem vorformulierten Vertragshändlervertrag vereinbarte Vertragsstrafe eine unangemessene Benachteiligung des Vertragshändlers dar, wenn sie nahezu dessen gesamten Jahresverdienst aus der Absatzmittlung von Neufahrzeugen ohne Rücksicht auf ein Verschulden, eine Abmahnung, die Auswirkungen und den Zeitraum der Pflichtverletzung umfasst.[4307] Ähnliche Entscheidungen sind zu Bierlieferungs-, Automatenaufstell- und Tankstellenpachtverträg...

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