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Lexikon / 1. Anordnung von Überstunden

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 139

Eine Vereinbarung über die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden soll dem Arbeitgeber das Recht einräumen, bei vorübergehendem zusätzlichem Arbeitsbedarf den Arbeitnehmer auch über das eigentlich vereinbarte Maß hinaus einzusetzen.[319] Die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Anordnungsbefugnisklauseln wird nur sehr zurückhaltend problematisiert,[320] obwohl die – ggf. sehr kurzfristige – Anordnung von Überstunden nicht nur das vertragliche Gegenleistungsverhältnis verändert, nämlich den Umfang der Arbeitsleistung und die dafür geschuldete Vergütung erhöht, sondern die Freizeit des Arbeitnehmers beansprucht und damit in seine geschützte Privatsphäre eingreift.

 

Rz. 140

Der Vorbehalt eines jederzeitigen Rechts des Arbeitgebers, Überstunden in beliebigem Umfang anzuordnen, benachteiligt nach hier vertretener Ansicht den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.[321] Aufgrund des Transparenzgebots muss die Klausel mindestens klarstellen, in welchen Fällen Überstunden angeordnet werden können,[322] welche Mindestankündigungsfrist dabei einzuhalten ist[323] und bis zu welchem Umfang innerhalb eines bestimmten Zeitraums Überstunden geschuldet sind.[324] Dabei darf die vom BAG für den Fall der Arbeit auf Abruf entwickelte Höchstgrenze von 25 % der Gesamtarbeitszeit[325] nicht überschritten werden.[326]

 

Rz. 141

Überstunden ohne eine vertragliche Grundlage können stets in Notfällen angeordnet werden, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten und die Arbeit erforderlich ist, um Schaden vom Betrieb abzuwenden.[327]

[319] BAG, Urt. v. 21.11.2001 – 5 AZR 296/00, NZA 2002, 439.
[320] Sehr zurückhaltend bspw. LAG Köln, Urt. v. 27.4.1999 – 13 Sa 1380/98, NZA 2000, 39; s. auch Hümmerich/Reufels/Schiefer, § 1 Rn 3072: "Haben die Parteien im Arbeitsvertrag eine Anordnun...

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