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Letztwillige Verfügung zu Gunsten von Menschen mit Behin ... / II. SGB IX

Ulf Schönenberg-Wessel
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Rz. 23

Leistungen des SGB IX (Eingliederungshilfe)[29] werden an Menschen mit Behinderung und an von Behinderung bedrohte Menschen erbracht. Ziel der Leistungen des SGB IX ist die Förderung der Selbstbestimmung und der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Gleichzeitig hat es sich der Gesetzgeber zur Aufgabe gemacht Benachteiligungen für Menschen mit Behinderung zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken, § 1 SGB IX. Das SGB IX stellt kein eigenes Leistungsgesetz dar.[30] Es handelt sich um eine Zusammenfassung der Rehabilitationsregelungen für Menschen mit Behinderung, auf die die Leistungsgesetze der einzelnen Rehabilitationsträger, wie etwa das SGB II, SGB III oder SGB XII verweisen.

 

Rz. 24

§ 91 SGB IX verankert den Grundsatz auch der Nachrangigkeit von Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind bedürftigkeitsabhängig. § 91 SGB IX übernimmt den Nachrangigkeitsgrundsatz des § 2 SGB XII und präzisiert ihn für den Bereich der Eingliederungshilfe.[31] Über § 136 SGB IX ist der Berechtigte verpflichtet einen Beitrag aus seinem Einkommen zu den Aufwendungen der Eingliederungshilfe zu leisten.

[29] SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) zuletzt geändert durch Art. 6 HaushaltsfinanzierungsG 2024 vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412)
[30] Vgl. Beetz BtR 2024, 101 (104).
[31] BT-Drucks 18/9522, 270; Schaumberg in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 5. Aufl. 2023, § 91 Rn 1; Jabben/Winkler in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Westphal/Krohne, 15. Aufl. 2024, SGB IX § 91 Rn 1 f.

1. Einkommen und Vermögen

 

Rz. 25

Seit der Reform vom 1.1.2020 regelt das SGB IX selbst, ob und in welchem Umfang den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen die Aufbringung der Mittel zur D...

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