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Leitende Angestellte / Arbeitsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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1 Doppelfunktion

Den leitenden Angestellten kommt arbeitsrechtlich eine Sonderstellung zu. Sie sind einerseits Arbeitnehmer, andererseits nehmen sie Arbeitgeberfunktionen wahr und stehen damit der Unternehmens- und/oder der Betriebsleitung so nahe, dass sich hier Interessenkollisionen ergeben können. Darin begründet sich ihre weitgehende rechtliche Sonderbehandlung. Sie treffen gesteigerte Leistungs-, Treue- und Rücksichtnahmepflichten. Die Grundsätze über die Haftungsprivilegierung im Arbeitsrecht sind dennoch anwendbar.

2 Individualarbeitsrecht

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG ist das Arbeitszeitgesetz nicht anzuwenden auf leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für vertretungsberechtigte Organmitglieder juristischer Personen und nicht für Personen, die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer Personengesellschaft berufen sind sowie für Personen, die zu selbstständigen Personalentscheidungen berechtigt sind; für sonstige leitende Angestellte gelten geringfügige Abweichungen.

Der Arbeitgeber, der sich vom leitenden Angestellten ohne Vorliegen von Gründen, die die Kündigung sozial rechtfertigen, trennen will, muss im Arbeitsgerichtsprozess die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des leitenden Angestellten behaupten; er wird dann, ohne dass er die Behauptung zu beweisen braucht, unter Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem leitenden Angestellten verurteilt, ihm eine Abfindung zu zahlen.

3 Leitende Angestellte in der Betriebsverfassung

Nach § 5 Abs. 3 BetrVG gilt für sie nicht das Betriebsverfassungsgesetz, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.[1] Neben Generalbevollmächtigten, Prokuristen, deren Vertretungsmacht auch im Verhältnis zum Arbeitgeber "nicht unbedeutend" ist, und zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugten Angestellten ist leitende...

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