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Landwirtschaftliche Unternehmer in der Entgeltabrechnung / 4 Beiträge

Norbert Minn
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4.1 Beitragspflichtige Einnahmen

Bei nach dem KVLG 1989 krankenversicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern werden folgende Einkommen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt[1]:

  1. das Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft,
  2. der Zahlbetrag der Rente aus der Rentenversicherung,
  3. der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
  4. das Arbeitseinkommen aus außerland- oder außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer gesetzlichen Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Bei der Berechnung der Beiträge für die unter b) und c) aufgeführten Einnahmearten gelten die für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer in der allgemeinen Krankenversicherung maßgebenden Regelungen entsprechend.[2]

[1] § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 KVLG 1989.
[2] §§ 228 und 229 SGB V.

4.2 Rangfolge der Einnahmen

Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten und Versorgungsbezügen sowie dem außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen sind somit folgende Regelungen zu berücksichtigen:

a)

Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Beiträge aus der Rente sind – getrennt von den übrigen Einnahmearten – bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2026: 69.750 EUR; 2025: 66.150 EUR) zu erheben.

b)

Beiträge aus Versorgungsbezügen und außerland- bzw. außerforstwirtschaftlichem Arbeitseinkommen.

Die Beiträge aus Versorgungsbezügen – einschließlich der Renten für Landwirte nach dem ALG – und aus außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen sind nur zu erheben, wenn der Zahlbetrag des Versorgungsbezugs oder das Arbeitseinkommen 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2026: 197,75 EUR; 2025: 187,25 EUR) übersteigt. Wesen dieser Mindesteinnahmegrenze (als "Freigrenze") ist, dass bei Überschreiten dieses Grenzwertes Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem vollen Zahlbet...

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