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Kurzarbeitergeld: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung / 3 Unterschiedliche Beitragsberechnung in den Versicherungszweigen

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Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld werden in allen Versicherungszweigen die Beiträge aus dem im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum tatsächlich erzielten Entgelt ohne Besonderheiten berechnet. Darüber hinaus sind für die Zeiträume des Bezugs von Kurzarbeitergeld für die Beitragsberechnung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Besonderheiten zu beachten.

 
Hinweis

Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld

Soweit in diesem Abschnitt von Kurzarbeitergeld gesprochen wird, gelten die Aussagen sowohl für das Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III als auch für das Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III.

3.1 Berechnung der Beiträge zur Kranken-/Pflege-/Rentenversicherung

Für das durch die Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt wird – entsprechend der in § 106 SGB III getroffenen Definition – für die Beitragsberechnung ein fiktives Entgelt berücksichtigt. Dabei ist von

  • dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das ohne den Ausfall erzielt worden wäre (Sollentgelt), und
  • dem Bruttoentgelt, das tatsächlich erzielt worden ist (Istentgelt),

auszugehen. Von diesem Unterschiedsbetrag sind 80 % als Ausgangswert zur Beitragsberechnung heranzuziehen.[1]

[1] § 232a Abs. 2 SGB V, § 163 Abs. 6 SGB VI.

3.1.1 Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts

Bei der Ermittlung des fiktiven Entgelts bleiben sowohl beim Sollentgelt als auch beim Istentgelt Einmalzahlungen außer Betracht. Außerdem sind beim Sollentgelt Vergütungen für Mehrarbeit (Überstunden) nicht zu berücksichtigen. Als Istentgelt gilt das im Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Brutto-Arbeitsentgelt, zzgl. aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Dazu gehört auch die Vergütung für Arbeitstage, an denen Arbeitnehmer aus anderen Gründen von der Arbeit freigestellt werden. So erhöhen z. B. bezahlte Urlaubstage oder bezahlter Abbau eines Überstundenkontos das Istentgelt.

 
Hinw...

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