Zusammenfassung
Die Kündigung der Mitgliedschaft im Insolvenzverfahren und die Voraussetzungen des Kündigungsausschlusses bei Wohnungsgenossenschaften sind im Rahmen der sog. zweiten Stufe zur Reform des Insolvenzrechts neu geregelt worden. Die besonderen Auswirkungen auf die Wohnungsgenossenschaften sind am 19.7.2013 in Kraft getreten.
Der Verlust der Mitgliedschaft in der eG führt nicht automatisch dazu, dass das mietrechtlich notwendige berechtigte Interesse zur Kündigung eines Dauernutzungsvertrages durch die Genossenschaft gegeben ist.
1 Sachverhalt
Über das Vermögen des Mitglieds einer Wohnungsgenossenschaft wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der gerichtlich bestellte Treuhänder kündigte daraufhin die Mitgliedschaft des Schuldners in der eG und forderte diese auf, ihm das aktuelle Geschäftsguthaben des Mitglieds mitzuteilen. Die Genossenschaft wies die Kündigung zurück.
2 Urteilsgründe
Der BGH hat entschieden, dass der Treuhänder die Mitgliedschaft des Schuldners bei einer Wohnungsgenossenschaft kündigen kann. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist für diesen Fall nicht entsprechend anwendbar.
Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass im Fall der Insolvenz des Mitglieds einer Genossenschaft dem Treuhänder gem. § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO), § 66 GenG analog das Recht zusteht, dessen Mitgliedschaft mit dem Ziel zu kündigen, den zur Insolvenzmasse gehörenden Anspruch des Mitglieds auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG) zu realisieren. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot (§ 109 Abs. 1 Satz 2 Ins...