Zusammenfassung
Der Verlust der Mitgliedschaft in der eG führt nicht automatisch dazu, dass das mietrechtlich notwendige berechtigte Interesse zur Kündigung eines Dauernutzungsvertrags durch die Genossenschaft gegeben ist. Nach dem Urteil des BGH ist aber grundsätzlich eine Voraussetzung dafür erfüllt, wenn ein Mitglied freiwillig aus der Genossenschaft ausgeschieden oder ausgeschlossen worden ist.
1 Sachverhalt
Ein Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft bewohnte aufgrund eines Dauernutzungsvertrags eine Wohnung der eG und war Mitglied der Vertreterversammlung. Im Zusammenhang mit umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen der eG hatte das Mitglied in seiner Eigenschaft als Vertreter wiederholt schwere Vorwürfe gegen den Vorstand der eG erhoben. Die Auseinandersetzungen und Zerwürfnisse zwischen den Parteien führten schließlich zum rechtskräftigen Ausschluss des Mitglieds aus der eG. Die Genossenschaft kündigte zudem dem nun ehemaligen Mitglied und Vertreter den Dauernutzungsvertrag.
2 Urteilsgründe
Der BGH hat bestätigt, dass die eG im vorliegenden Fall berechtigt war, den Dauernutzungsvertrag zu kündigen.
Eine Wohnungsgenossenschaft hat nach dieser Entscheidung ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Dauernutzungsvertrags, wenn der Wohnungsnutzer wegen genossenschaftswidrigen Verhaltens aus der eG ausgeschlossen worden ist und seine Wohnung für ein anderes Mitglied benötigt wird.
Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Dauernutzungsvertrag handelt es sich nach der Urteilsbegründung um einen Mietvertrag i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Eine Beendigung eines Dauernutzungsvertrags durch die eG setzt daher ein berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 1 BGB voraus (im vorliegenden Fall noch nach altem Recht gem. § 564b Abs. 1 BGB a. F.).
Das Gericht hat weiter ausdrücklich betont, dass bei der Würdigung de...