5.1.1 Negative Prognose
Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die ernsthafte Besorgnis von erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Zukunft begründen. Dabei kommt es auf den subjektiven Kenntnisstand des Arbeitgebers oder seine eigene Einschätzung nicht an.
Deshalb stellt die Prognoseentscheidung für den Arbeitgeber einen hohen Unsicherheitsfaktor dar – insbesondere wenn der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung nicht bereit ist, Auskünfte über seine Krankheit zu geben oder nur erklärt, es handele sich um "einmalig auftretende Krankheiten". Letztlich hat dann der Arbeitgeber nur verlässliche Kenntnis von der Anzahl der Fehltage des Arbeitnehmers, aber nicht von den Ursachen. Also wird ihm nichts anderes übrig bleiben, als die Erkrankungen hinzunehmen oder "ins Blaue hinein zu kündigen".
Prognosegrundlage
Eine Prognose lässt sich in der Regel nur erstellen, wenn die Fehlzeiten aus der Vergangenheit betrachtet werden: Fehlzeiten in der Vergangenheit haben Indizwirkung für die Zukunft.
Maßgeblicher Zeitraum
Dabei reicht der Rückblick auf nur ein Jahr grundsätzlich nicht aus, denn auch ein gesunder Mensch kann in einem Jahr mehrmals kurzfristig hintereinander krank werden. Das BAG akzeptierte eine aus einem Zeitraum von nur 15 Monaten hergeleitete negative Prognose. Das dürfte jedoch ein bedenklich kurzer Zeitraum sein. Sonst lagen den Entscheidungen des BAG immer Zeiträume von mindestens 4 Jahren zugrunde.
In der Literatur wird eine 2-Jahres-Spanne vorgeschlagen, um Zufälligkeiten, die innerhalb eines Jahrs auftreten können, wenigstens teilweise auszuschließen.
Bei den Instanzgerichten liegt meist ein Zeitraum von 3 Jahren zur Beurteilung vor. Natürlich kann im Einzelfall auch ein kürzerer Zeitraum ausreichen, wenn ein entsprechende...