Zusammenfassung
Der Beitrag stellt die allgemeinen Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG dar.
Gesetzliche Grundlage für die personenbedingte Kündigung ist § 1 Abs. 2 KSchG. Die weiteren Voraussetzungen werden maßgeblich von zahllosen Entscheidungen der Rechtsprechung festgelegt.
1 Zulässigkeit der personenbedingten Kündigung
1.1 Anwendungsbereich der personenbedingten Kündigung
Personenbedingte Gründe zur Kündigung sind solche, die auf den persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Arbeitnehmers, also auf einer in seiner Sphäre liegenden "Störquelle" beruhen.
Da das Verhältnis von Leistung (Arbeitsleistung des Arbeitnehmers) und Gegenleistung (Vergütungspflicht des Arbeitgebers) im Arbeitsverhältnis ausgewogen sein soll (Austauschcharakter des Arbeitsverhältnisses), muss der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
Der personenbedingte Kündigungsgrund ist rein objektiv: Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung. Personenbedingte Kündigungsgründe sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer von seinen persönlichen Voraussetzungen her die Fähigkeit und Eignung verloren (oder nie besessen) hat, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Das macht aber die Stellung des Arbeitgebers bei der bei jeder Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung schwerer: Gewisse Vertragsbeeinträchtigungen wird er eher hinnehmen müssen als bei einer verhaltensbedingten Kündigung. Trifft jedoch eine der Vertragsparteien am Leistungs- oder Eignungsverlust ein Verschulden (z. B. vom Arbeitnehmer selbstverschuldete Erkrankung oder vom Arbeitgeber verschuldeter Arbeitsunfall), ist dies bei der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen.
Selbstverschuldeter persönlicher Kündigun...