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Italien / II. Gesetzliche Erbfolge

Dr. Anton Wiedemann, Giulia Novelli
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1. Allgemeines

 

Rz. 72

Als gesetzliche Erben sind in Art. 565 c.c. der Ehegatte, die Abkömmlinge, die Aszendenten, die Geschwister, die übrigen Verwandten bis zum sechsten Grad und der Staat genannt. Grundsätzlich schließt der nähere den entfernteren Verwandtschaftsgrad aus.

 

Rz. 73

Durch die Kindschaftsrechtsreform 2014[118] sind in Italien eheliche und nichteheliche Abkömmlinge vollkommen gleichgestellt (Art. 565 c.c. n.F.).[119]

 

Rz. 74

In der Seitenlinie sind seither auch "nichteheliche" Geschwister des Verstorbenen (Art. 468 c.c. n.F.), die bislang erst in der vorletzten Ordnung vor dem Staat erbberechtigt waren, gleichgestellt. Nach dem außerhalb der Ehe geborenen Kind sind, soweit diese Ordnung zum Zug kommt, alle Verwandten in der Seitenlinie erbberechtigt.

 

Rz. 75

Im italienischen Recht hat der eingetragene Partner die gleiche erbrechtliche Stellung wie der Ehegatte (u.a. Pflichtteilsrecht, Ausgleichung, Familienvertrag).[120]

 

Rz. 76

Hingegen ist der nichteheliche Partner weder pflichtteilsberechtigt noch gesetzlicher Erbe. Er kann nur durch Testament bedacht werden. Partner einer convivenza sind im Familienvertrag nicht berücksichtigt.[121] Genügt der convivente den gesetzlichen Anforderungen (Art. 1 Abs. 36 ff.), so sind ihm jedoch einzelne Rechte zuerkannt. Im Mietrecht gilt nun explizit für die Familienwohnung die Sonderregelung zugunsten des überlebenden Ehegatten in Art. 6 G. Nr. 392/1978, die in der Vergangenheit analog angewendet wurde.[122] Der Partner einer convivenza hat daher einen Anspruch, in den Mietvertrag einzutreten, auch wenn der Mietvertrag allein vom verstorbenen Partner abgeschlossen wurde.[123] War der Verstorbene Eigentümer, hat der Partner ferner einen befristeten Anspruch darauf, weiter in der gemeinsam genutzten Wohnung zu leben.[124]

[118] Dlg. 10.12.2012, ...

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