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Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung

Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
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Zusammenfassung

 
Überblick

Werden personenbezogene Daten erhoben, ist der Betroffene darüber zu informieren, was mit seinen Daten geschieht, damit er die ihm zustehenden Rechte, insbesondere diejenigen aus Art. 15 ff. DSGVO, wahrnehmen kann.

Bei den Informationspflichten ist zu unterscheiden, ob die personenbezogenen Daten beim Betroffenen direkt (Direkterhebung nach Art. 13 DSGVO) oder bei einem Dritten (Dritterhebung nach Art. 14 DSGVO) erhoben werden.

1 Informationspflichten

1.1 Zeitpunkt und Form der Informationsbereitstellung

Bereits bei der Erhebung personenbezogener Daten treffen den Verantwortlichen Informationspflichten. Datenerhebung ist immer ein aktiver Prozess. Werden dem Unternehmen personenbezogene Daten offenbart, ohne dass es dazu aufgefordert hat (z. B. bei Blindbewerbungen), bestehen die Informationspflichten nicht. Man kann darüber diskutieren, wann eine Datenerhebung erfolgt. Ist dies bereits der Zeitpunkt, zu dem personenbezogene Daten vom Betroffenen angefordert werden, oder erst der Moment, in dem der Betroffene seine personenbezogenen Daten offenbart? Nach Sinn und Zweck der Regelung kann das jedoch nur der Zeitpunkt sein, zu dem diese Daten beim Betroffenen angefordert werden, weil ihm nach dem Verordnungszweck die Möglichkeit gegeben werden soll, in Kenntnis der Umstände der Verarbeitung und des Verantwortlichen ggf. von der Offenbarung seiner personenbezogenen Daten Abstand zu nehmen.

Nach Erwägungsgrund 58 der DSGVO kann die Information in elektronischer Form, beispielsweise auf der Website des Wohnungsunternehmens, bereitgestellt werden. Soweit der Betroffene bereits über die Informationen verfügt, braucht er nicht erneut informiert zu werden (Art. 13 Abs. 4 DSGVO).

Nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO sind die Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zu übermitteln. ...

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