Rz. 69
Die Komplementär-GmbH und mindestens ein Kommanditist schließen einen Vertrag, der die Errichtung einer KG zum Inhalt hat. Dieser Vertrag ist formlos wirksam. Ein Formerfordernis kann sich ausnahmsweise aus Vorschriften außerhalb des Rechts der Personengesellschaften ergeben. So bedarf z. B. die Verpflichtung eines Gesellschafters, ein Grundstück in die Gesellschaft einzubringen, der notariellen Form, § 311b Abs. 1 BGB. Dieses Formerfordernis gilt u. a. auch für die Verpflichtung zur Einbringung eines Gesamtvermögens (§ 311b Abs. 3 BGB) oder zur Abtretung von GmbH-Gesellschaftsanteilen (§ 15 GmbHG) und für Schenkungsvereinbarungen (§ 518 BGB). Sind derartige formbedürftige Erklärungen im Gesellschaftsvertrag enthalten und stehen sie mit dem Gesellschaftsvertrag in einem inneren rechtlichen Zusammenhang, bedarf der gesamte Vertrag der besonderen Form. Zählt also die Grundstückseinbringung zur Einlagepflicht des Gesellschafters, ist der ganze Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden.
Rz. 70
Eine Formverletzung macht den ganzen Vertrag nichtig, sofern nicht nach § 139 BGB anzunehmen ist, dass er auch ohne die formbedürftige Verpflichtung – z. B. die Grundstückseinbringung – geschlossen worden wäre. Unter Umständen kann der Mangel der Form auch durch die Erfüllung der formlos übernommenen Verpflichtung geheilt werden.
Rz. 71
Notwendiger Vertragsinhalt ist, dass eine Gesellschaft vereinbart wird, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. d. §§ 1-3 HGB unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, und dass einzelne Gesellschafter (in der Regel die GmbH) unbeschränkt, andere bis zu einer bestimmten Haftsumme haften. Statt auf den Betrieb eines Handelsgewerbes kann die gesellschaftliche Aktivität auch auf die Verwaltung eigenen Vermögens ausgerichte...