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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Wohnsitz / D. Aufgabe oder Nichtbestehen eines Wohnsitzes

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Rz. 17

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Der Wohnsitz besteht bis zur Aufgabe der Verfügungsmacht über die Wohnung fort. Für die Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalls maßgebend, die nach der Lebenserfahrung einen entsprechenden Schluss erlauben (BFH 182, 296 = BStBl 1997 II, 447). Die Aufgabe setzt eine für andere erkennbare Willensbetätigung – also ein Handeln oder ein Unterlassen – voraus. Das gilt für ein selbstbestimmtes ebenso wie für ein unfreiwilliges Handeln. Deshalb verliert ein ausgewiesener Ausländer, dem ein 10-jähriges Rückkehrverbot auferlegt ist, seinen Wohnsitz auch dann, wenn die Familie im > Inland verbleibt (EFG 2004, 637); die behördliche Verfügung selbst ersetzt aber nicht die Willensbetätigung des Stpfl (RFH, RStBl 1936, 859). Die meldebehördliche Abmeldung ist für sich allein nicht entscheidend (BFH 145, 48; 51 = BStBl 1986 II, 133; 135; ergänzend > Rz 6, dort auch zur Indizwirkung). Wer sich aufgrund eines befristeten Touristenvisums im Ausland aufhält, gibt seinen inländischen Wohnsitz nicht auf (EFG 2005, 535). Auf die Aufgabe der Verfügungsmacht idS kann aber geschlossen werden, wenn der Stpfl die Wohnung bei längerem Auslandseinsatz nur gelegentlich zu Erholungszwecken nutzt (EFG 1996, 553; BFH/NV 2001, 1018), sie lediglich zur Aufbewahrung von Mobiliar und Hausrat verwendet oder sie langfristig – ggf möbliert – vermietet (EFG 1982, 5; BFH 178, 294 = BStBl 1996 II, 2); anders bei (Unter-)Vermietung bis zu 6 Monaten (AEAO zu § 8 Nr 6). Zur Beibehaltung des Wohnsitzes bei längerer Abwesenheit > Rz 8 und > Rz 13.

 

Rz. 18

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Wer im Inland keinen Wohnsitz hat, kann hier aber wegen seines gewöhnlichen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig werden (> Rz 1); zu Einzelheiten > Aufenthalt und > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 5 ...

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