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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Wohnsitz / I. Kinder

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Rz. 10

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Ein minderjähriges Kind kann ebenfalls grundsätzlich unabhängig vom Willen seines gesetzlichen Vertreters außerhalb der Wohnung der Eltern einen eigenen Wohnsitz haben (BFH 174, 523; 525 = BStBl 1994 II, 887; 889). Es teilt also nicht zwingend jeden Wohnsitz seiner Eltern (BFH/NV 2012, 1477). IdR aber teilt ein Kind den Wohnsitz der Eltern bzw des zur Personensorge berechtigten Elternteils (EFG 1999, 179), weil es über die Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzt und damit regelmäßig zugleich die elterliche Wohnung iSv § 8 AO innehat (vgl AEAO zu § 8 Nr 5.4). Bei grenzüberschreitender > Doppelte Haushaltsführung ist aber die Wohnung des ArbN am Beschäftigungsort im Inland nicht auch Wohnsitz des Kindes (BFH/NV 2009, 1630; 2010, 2272). Ein Kind begründet einen Wohnsitz ebenfalls erst dann, wenn es eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf das Beibehalten und Nutzen schließen lassen (BFH/NV 2011, 1351). Wird ein Kind im > Ausland Rz 1 geboren, begründet es ausnahmsweise einen Wohnsitz im > Inland bzw teilt den inländischen (Familien-)Wohnsitz bereits ab seiner Geburt, sofern sich die Mutter nur kurzfristig, lediglich vorübergehend zum Zeitpunkt der Geburt bzw zur Entbindung im Ausland aufgehalten hat und das Kind alsbald bzw innerhalb einer angemessenen Zeit nach Deutschland gebracht wird. Kann das Kind den Wohnsitz der Eltern im Inland indes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht nur kurzfristig nicht aufsuchen, kann es dort (zunächst) auch keinen eigenen Wohnsitz begründen (vgl AEAO zu § 8 Nr 6.2.1). Ein Kind, das während eines längerfristigen Auslandsaufenthalts der Eltern geboren wird und sich zunächst längere Zeit in der elterlichen Wohnung im Ausland aufhält, begründet seinen Wohnsitz im Inla...

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