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BFH Beschluss vom 15.05.2009 - III B 209/08 (NV) (veröffentlicht am 19.08.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld nach Versetzung ins Ausland

 

Leitsatz (NV)

1. Minderjährige Kinder teilen nicht stets alle Wohnsitze ihrer Eltern. Lebt ein ins Ausland versetzter Deutscher dort mit seiner Familie, zwingt dies nicht zu der Annahme, dass sein inländischer Wohnsitz auch Wohnsitz der Kinder ist.

2. Für den Bezug von Kindergeld genügt es nicht, dass der Elternteil im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Diese Schlechterstellung gegenüber erweitert unbeschränkt Steuerpflichtigen verstößt nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgebot.

3. Steuerpflichtige mit höherem Einkommen erleiden dadurch keinen Nachteil, weil bei ihnen die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bewirkt wird; sie haben lediglich darauf hinzuwirken, dass die fehlende Kindergeldberechtigung beim Lohnsteuerabzug beachtet wird und eine Hinzurechnung nicht zu beanspruchenden Kindergeldes bei der Einkommensteuerveranlagung unterbleibt.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 2, §§ 31, 32 Abs. 6, § 62 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 63 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 01.07.2008; Aktenzeichen 1 K 5495/04)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist beim X-Institut e.V. beschäftigt, das Aufgaben für die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wahrnimmt. Für seine 1989 und 1990 geborenen Kinder erhielt er bis zum Ende seiner Entsendung nach Dänemark im August 1999 Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Ab September 1999 wurden die Kindergeldzahlungen eingestellt; ein Aufhebungsbescheid erging nicht.

Im August 2003 beantragte der Kläger unter seiner inländischen Adresse in A Kindergeld ab September 1999. Dem Antrag war ein Schreiben seines Arbeitgebers beigefügt, wonach er ab dem 1. September 1999 unbefristet an das X-Institut in B (Korea) versetzt worden sei und bei der Bundesanstalt für Arbeit versichert werde.

Der Dienstsitz des Klägers befindet sich in B (Korea), dort lebt er mit seiner Frau und seinen Kindern. In A halten sich alle Familienangehörigen jedes Jahr mehrmals auf. Sie sind dort polizeilich gemeldet und der Kläger wird seit 1993 vom Finanzamt in A zur Einkommensteuer veranlagt, seit mindestens 2001 zusammen mit seiner Ehefrau. Die 82 qm große Wohnung in A war die Wohnung der Eltern des Klägers, sie wird nunmehr ständig von seiner Mutter bewohnt.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte die Festsetzung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) im Mai 2004 ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, durch den Ablehnungsbescheid vom Mai 2004 sei die Kindergeldfestsetzung für den noch streitigen Zeitraum ab Januar 2000 aufgehoben worden. Die Festsetzungsfrist sei insoweit im Mai 2004 noch nicht abgelaufen gewesen und der Regelungsgehalt entspreche dem eines Aufhebungsbescheides. Der Kläger sei nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG kindergeldberechtigt, da es sich beim X-Institut nicht um eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts handele und er daher nicht nach § 1 Abs. 2 EStG der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliege.

Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liege ebenfalls nicht vor, weil die Kinder keinen Wohnsitz im Inland oder einem EU- oder EWR-Staat hätten. Die Kinder hätten nicht bereits deshalb einen Wohnsitz im Inland, weil der Kläger in A wohne und minderjährige Kinder den Wohnsitz ihrer Eltern teilten. Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt genügten kurzzeitige Besuche oder kurzfristige Aufenthalte nicht, um die Aufrechterhaltung des inländischen Wohnsitzes anzunehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294). Die Kinder hätten die Wohnung in A lediglich zu Besuchszwecken genutzt. Sie verfügten dort über kein eigenes Schlafzimmer, es befänden sich dort keine persönlichen Gegenstände oder Kleidungsstücke von ihnen und ihre Aufenthalte seien unregelmäßig und umfassten nicht die gesamten Schulferien. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger selbst einen Wohnsitz in A beibehalten habe.

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Seine minderjährigen Kinder hätten sich weder persönlich noch wirtschaftlich vom Elternhaus gelöst. Da die Familie zusammenlebe, teilten die Kinder den Familienwohnsitz in A, wo alle auch gemeldet seien. Nach der Rechtsprechung des BFH reichten kurzzeitige Aufenthalte in der Bundesrepublik aus, um einen hiesigen Wohnsitz beizubehalten.

Grundsätzliche Bedeutung habe weiter die Rechtsfrage, ob es für den Bezug von Kindergeld ausreiche, wenn der Elternteil vom inländischen Finanzamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werde. Es verstoße zudem gegen das Gleichheitsgebot, dass die Mitarbeiter des X-Institutes, ausnahmslos Angestellte im öffentlichen Dienst und den Bestimmungen des Auswärtigen Dienstes unterworfen, anders als dessen Angehörige kein Kindergeld erhielten. Das Auseinanderfallen der tatsächlichen Besteuerung und der Kindergeldberechtigung sei auch verfassungsrechtlich bedenklich.

Grundsätzliche Bedeutung habe auch die Frage, ob eine Kindergeldfestsetzung durch einen Ablehnungsbescheid für die Vergangenheit aufgehoben werden könne.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

1. Die Frage, ob die Kindergeldfestsetzung durch einen Ablehnungsbescheid aufgehoben werden kann, ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn sie ist eindeutig so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Ob diese Frage überhaupt entscheidungserheblich wäre, obwohl der Kläger Kindergeld nach dem BKGG bezogen hatte und nunmehr erstmals Kindergeld nach dem EStG beansprucht, kann dahingestellt bleiben.

2. Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob und inwieweit der Wohnsitz minderjähriger Kinder von dem ihrer Eltern abhängig sei, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich und daher nicht klärbar. Denn das FG hat nicht infrage gestellt, dass minderjährige Kinder regelmäßig den Wohnsitz ihrer Eltern teilen, sondern angenommen, dass dies nur für die gemeinsame Wohnung in B (Korea) zutrifft, nicht aber auch für die Wohnung in A (Inland) als möglichen weiteren Wohnsitz des Klägers. Die Auffassung des Klägers, zum Haushalt ihrer Eltern gehörende minderjährige Kinder teilten alle Wohnsitze ihrer Eltern, ist eindeutig unrichtig; so ist z.B. bei doppelter Haushaltsführung die Wohnung am Beschäftigungsort regelmäßig nur Wohnsitz des dort tätigen Steuerpflichtigen und nicht auch seiner Familienmitglieder.

3. Auch die Frage, ob es für den Bezug von Kindergeld ausreiche, wenn der Elternteil vom inländischen Finanzamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werde, hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn sie lässt sich nach § 62 Abs. 1 EStG und § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG eindeutig verneinen.

4. Die sich aus §§ 62 f. EStG ergebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG differenziert in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise danach, ob ein nicht in der Bundesrepublik oder einem EU-/EWR-Staat lebendes Kind zum Haushalt eines erweitert unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 1 Abs. 2 EStG) gehört.

5. Bei Steuerpflichtigen, die ein höheres Einkommen erzielen, wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder im Wege der Günstigerprüfung nach § 31 EStG nicht durch die Gewährung von Kindergeld bewirkt, sondern durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Freibeträge für Kinder, für die --z.B. mangels inländischen Wohnsitzes-- kein Anspruch auf Kindergeld besteht, können auch bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG). Diese besser verdienenden Steuerpflichtigen erleiden durch die Versagung des Kindergeldes mithin keine Nachteile; sie haben lediglich darauf hinzuwirken, dass die fehlende Kindergeldberechtigung beim Lohnsteuerabzug beachtet wird und eine Hinzurechnung nicht zu beanspruchenden Kindergeldes bei der Einkommensteuerveranlagung unterbleibt (§ 31 Satz 4 EStG). Ausweislich der vom Kläger zur Akte gereichten Einkommensteuerbescheide überstieg seine Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG im Jahr 2001 für ein Kind und in den Folgejahren für beide Kinder die Entlastung durch das Kindergeld. Sein Nachteil besteht insoweit nicht in der Nichtgewährung von Kindergeld, sondern in der Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer 2001 und 2002 um einen nicht bestehenden Kindergeldanspruch.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2204534

BFH/NV 2009, 1630

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