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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Straf- und Bußgeldverfahren / B. Strafvorschriften

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Rz. 5

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Steuerstraftaten sind in §§ 369ff AO geregelt. Für den Bereich des LSt-Abzugs und der veranlagten ESt kommt in erster Linie die in § 370 AO geregelte Steuerhinterziehung in Betracht, die als Sonderstraftatbestand dem allgemeinen Betrugstatbestand in § 263 StGB vorgeht (> Rz 6). Hinzu treten die in §§ 377ff AO geregelten Steuerordnungswidrigkeiten (> Rz 20 ff). Der Bruch des > Steuergeheimnis kann nach § 355 StGB bestraft werden; damit ist das keine Steuerstraftat mehr. An sich nicht strafbar ist die > Steuerumgehung. Anders aber, wenn dem FA gegenüber entweder unrichtige oder unvollständige oder pflichtwidrig überhaupt keine Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht werden (BFH 138, 4 = BStBl 1983 II, 534).

 

Rz. 6

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Steuerhinterziehung begeht, wer den FinBeh oder anderen Behörden (vgl § 6 AO) über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wer die FinBeh pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (> Rz 7) oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (> Rz 8). Der Versuch ist strafbar (vgl § 370 Abs 1, 2 AO). Ein Ehegatte, der lediglich die gemeinsame > Steuererklärung unterschreibt, in der der andere Ehegatte falsche Angaben gemacht hat, begeht keine Steuerhinterziehung (BFH 198, 66 = BStBl 2002 II, 501).

 

Rz. 7

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Steuern werden ua verkürzt, wenn eine Steuer – wie zB bei der ESt-Veranlagung – nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird (§ 370 Abs 4 AO). So auch bei Nichtangabe der von dritter Seite erhaltenen Lohnteile in der > Steuererklärung (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 26; glA Ebner, DStR 2017, 1424; zweifelnd Wobst, DStR 2016, 26...

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