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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnzahlung durch Dritte / D. Arbeitslohn von dritter Seite ohne Lohnsteuerabzug

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Rz. 26

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Alternative 1: Der Dritte erbringt Leistungen an den ArbN, die wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem zum ArbG bestehenden Dienstverhältnis Einkünfte aus § 19 EStG sind, ohne dass im Übrigen die Voraussetzungen des § 38 EStG vorliegen. In diesen Fällen ist der ArbG nicht zum LSt-Abzug verpflichtet. Aber auch der Dritte muss keinen LSt-Abzug vornehmen, weil er kein ArbG ist. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind vom ArbN ggf im Rahmen der > Steuererklärungdem FA anzugeben; dieses besteuert ihn im Rahmen einer > Veranlagung von Arbeitnehmern.

 

Beispiele:

Der Entleiher hat im Rahmen einer legalen Arbeitnehmerüberlassung einem in seinem Betrieb tätigen ArbN des den Arbeitslohn zahlenden Verleihers einen zusätzlichen, mit dem Verleiher nicht vereinbarten geldwerten Vorteil zugewendet (ergänzend > Arbeitnehmerüberlassung; dies ist uE kein Fall der "Entsendung" iSv § 38 Abs 1 Satz 2 EStG – > Rz 15); ebenso wenn die Post dem Polizeibeamten eine Belohnung zahlt, der gelegentlich seines Streifendienstes Postgut gerettet hat (zu Einzelheiten > Belohnungen); dem ArbN wird der Verdienstausfall im erweiterten > Katastrophenschutz ersetzt; von einem Dritten wird dem ArbN eine Entschädigung iSv § 24 EStG gezahlt. Das gilt ua für die Leistung einer UV bei einem Schadensfall im beruflichen Bereich, wenn der ArbN die Prämien als WK abgezogen hat (> Unfallversicherung Rz 15).

 

Rz. 27

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Alternative 2: Der Dritte erbringt Leistungen an den ArbN, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, also kein Arbeitslohn aus dem (Haupt-) Dienstverhältnis sind. In derartigen Fällen kann die Leistung des Dritten beim Empfänger zu anderen Einkünften als solchen aus nichtselbständiger Arbeit führen. De...

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