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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Straf- und Bußgeldverfahren / C. Bußgeldvorschriften

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Rz. 20

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die Bußgeldvorschriften des II. Abschnitts des 8. Teils der AO (§§ 377–384 AO) behandeln die Steuerordnungswidrigkeiten, dh Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden. Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des I. Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen (§ 377 Abs 2 AO). Für diese Zuwiderhandlungen gegen Steuergesetze gilt das sog Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG), dh die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten liegen im pflichtgemäßen > Ermessen der FinBeh (im Gegensatz zu Steuerstraftaten, die verfolgt werden müssen; zum Legalitätsprinzip vgl § 152 Abs 2 StPO). Vgl dazu Nr 104 der AStBV (St) (> Rz 2). Unter Nr 107 aaO wird auf Ordnungswidrigkeiten nach anderen Gesetzen verwiesen.

 

Rz. 21

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Unter den Steuerordnungswidrigkeiten hat die leichtfertige Steuerverkürzung die größte praktische Bedeutung. Ordnungswidrig handelt, wer als Stpfl oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Stpfl eine der in § 370 Abs 1 AO bezeichneten Taten (> Rz 6, 7) leichtfertig begeht (§ 378 Abs 1 AO). Durch den Hinweis auf die Vorschrift über Steuerhinterziehung (§ 370 Abs 1 AO) ergibt sich, dass im objektiven Tatbestand zwischen der Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung kein Unterschied besteht. Der Unterschied liegt nur in der subjektiven Tatseite. Für § 378 AO genügt ein leichtfertiges Handeln. Leichtfertigkeit entspricht der groben Fahrlässigkeit, wobei anders als im Zivilrecht auf die individuellen Eigenschaften des Täters abgestellt wird (Klein/Orlopp, § 378 AO Anm 4 und hM). Der Stpfl und sein Berater handeln zB leichtfertig iSd § 378 AO, wenn eine in der > Steuererkl...

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