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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Progressionsvorbehalt / I. Grundsätzliches

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Rz. 20

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der besondere Steuersatz ergibt sich, wenn die steuerfreien Einkommens-(Lohn-)Ersatzleistungen oder ausländischen Einkünfte in Höhe der nach § 32b Abs 2 EStG ermittelten Beträge (> Rz 22 ff) dem zu versteuernden Einkommen (zvE; zu diesem > Einkommen Rz 2) nach § 32a Abs 1 EStG hinzugerechnet oder – beim negativen Progressionsvorbehalt – von ihm abgezogen werden. Der sich ergebende besondere Steuersatz wird dann (nur) auf das zvE iSd § 32a Abs 1 EStG (also ohne Einbeziehung der steuerfreien Beträge) angewendet (vgl H 32b – Allgemeines – EStH).

 

Beispiel:

Ein unbeschränkt steuerpflichtiger lediger ArbN bezieht vom 01.01. bis 31.10.2021 einen Bruttoarbeitslohn von 30 000 EUR. Ab 01.11.2021 ist der ArbN arbeitslos. Er erhält bis zum 31.12.2021 Arbeitslosengeld in Höhe von 4 000 EUR. Als SA und außergewöhnliche Belastungen setzt das FA (angenommene) 5 000 EUR an.

 
Arbeitslohn 30 000 EUR
ArbN-Pauschbetrag  –   1 000 EUR
steuerpflichtige Einkünfte 29 000 EUR
SA und außergewöhnliche Belastungen  –   5 000 EUR
zu versteuerndes Einkommen (zvE) 24 000 EUR
Arbeitslosengeld  +   4 000 EUR
Für die Berechnung des Steuersatzes maßgebendes zvE 28 000 EUR
darauf Steuer (Einkommensteuerrechner für 2021) 4 492 EUR
durchschnittlicher Steuersatz 16,04 %
anzuwenden auf das zvE von 24 000 EUR
ergibt eine Steuerbelastung von 3 850 EUR

Ohne Anwendung des Progressionsvorbehalts ergäben sich eine Steuer von 3 346 EUR und ein durchschnittlicher Steuersatz von 13,94 %.

Wegen weiterer Beispiele vgl H 32b – Allgemeines – EStH.

 

Rz. 21

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Das für die Berechnung des Steuersatzes ermittelte zvE ist nicht (nochmals) um den > Grundfreibetrag zu kürzen (EFG 1990, 110). Durch die gesetzlich vorgesehene Hinzurechnung der steuerfreien > Einnahmen und die Anwe...

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