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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Lohnsteuer / 2. Geringfügige Beschäftigung mit Regelbeitrag zur Rentenversicherung (§ 40a Abs 2a EStG)

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Rz. 215

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Für die Pauschalierung nach § 40a Abs 2a EStG ist nicht die Minijob-Zentrale (wie bei § 40a Abs 2 EStG; > Rz 210), sondern das > Betriebsstätten-Finanzamt zuständig. Sie kommt in Betracht, wenn der ArbG eine Person zwar geringfügig iSd § 8 Abs 1 Nr 1 oder § 8a SGB IV beschäftigt, dafür aber keinen pauschalen, sondern den Regelbeitrag zur GRV zu entrichten hat (> R 40a.2 Satz 2 LStR; > Rz 217). Auch in diesen Fällen kommt es darauf an, dass das Arbeitsentgelt bezogen auf das einzelne Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 520 EUR monatlich nicht übersteigt. Das Steuerrecht bleibt aber bei dem Prinzip, dass die LSt arbeitgeberbezogen erhoben wird und folgt insoweit nicht der > Sozialversicherung, die das monatliche Arbeitsentgelt aus mehreren – auch geringfügigen – Beschäftigungen für die Beitragspflicht zusammenrechnet und ab 520,01 EUR den Regelbeitrag zur GRV vom ArbG auch dann verlangt, wenn der seinem Beschäftigten ein geringeres Arbeitsentgelt zahlt.

 

Rz. 216

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei einem Arbeitsentgelt über 520 EUR ist § 40a Abs 2 EStG nicht mehr anwendbar (> Geringfügige Beschäftigung Rz 1). Der ArbG hat dann die Wahl zwischen der Regelbesteuerung oder einer Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2a EStG, einer ‚Kann-Vorschrift’. Entscheidet sich der ArbG für eine Pauschalbesteuerung, hat er die LSt mit 20 % des > Arbeitsentgelt aus dem zu ihm bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu erheben. Hinzu kommen der SolZ und ggf die KiSt (> Anh 16) sowie die Pflichtbeiträge zur > Sozialversicherung. Für die Ermittlung des maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelts sind die Regelungen anzuwenden, die zu § 40a Abs 2 EStG gelten (> Geringfügige Beschäftigung Rz 70 ff).

 

Rz. 217

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ob Pflichtbeiträge zur G...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)

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