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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Lohnsteuer / 1. Geringfügige Beschäftigung ohne Regelbeitrag zur Rentenversicherung (§ 40a Abs 2 EStG)

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Rz. 210

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Auch der > Arbeitslohn für sog Minijobs bis aktuell 520 EUR mtl (> Rz 59/4) ist steuerpflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer günstigen Pauschalbesteuerung. Der ArbG kann (Wahlrecht) – anstelle der Regelbesteuerung – eine besondere Pauschsteuer erheben, wenn es sich

• um eine geringfügige Beschäftigung iSd § 8 Abs 1 Nr 1 oder § 8a SGB IV handelt und
• er hierfür Beiträge nach § 168 Abs 1 Nr 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder § 172 Abs 3 oder 3a bzw § 276a Abs 1 SGB VI (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) zu entrichten hat.

Maßgebend ist somit – auch für die Besteuerung – allein die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung. Für die Abwicklung zuständig ist nicht das FA, sondern die Minijob-Zentrale bei der > Deutsche Rentenversicherung Rz 2. Zu Einzelheiten > Geringfügige Beschäftigung Rz 1, 15 ff.

 

Rz. 211

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Neuregelung des § 8 SGB IV entkoppelt den sog Minijob von einer festen Höchstbetragsgrenze. Vielmehr ist die neu gefasste sog Geringfügigkeitsgrenze fortan an den Mindestarbeitslohn geknüpft. Die Anbindung an die variable Größe "Mindestlohn" führt zur automatischen Anpassung der Minijob-Grenze bei Änderung des Mindestlohnes, hat demnach aber auch ungerade, weniger praktikable, Grenzbeträge zur Folge.

Der Mindestlohn beträgt gem § 1 Abs 2 Satz 1 MiLoG seit dem 01.10.2022 12 EUR pro Arbeitsstunde. Die Geringfügigkeitsgrenze basiert auf dem Monatsentgelt unter Berücksichtigung einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden und dem aktuell gültigen Mindestlohn. Die Formel für Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich gemäß § 8 Abs 1a SGB IV (MiLoAnpG vom 28.06.2022, BGBl 2022 I, 969) aus der Multiplikation des Mindestlohns mi...

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