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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Geringfügige Beschäftigung / 1. Regelmäßiges Arbeitsentgelt

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Rz. 70

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Rechtsgrundlagen: Was > Arbeitsentgelt ist, bestimmen die §§ 14ff SGB IV; der Begriff steht eigenständig neben dem steuerrechtlichen Begriff > Arbeitslohn. Die ArbG sind sowohl zum LSt-Abzug als auch zum Beitragsabzug für die > Sozialversicherung verpflichtet. Um diese Abzugsverpflichtung nicht zu erschweren, ist es grundsätzlich geboten, die BMG für den Abzug nach Möglichkeit einheitlich zu bestimmen. Diesen Grundsatz enthält § 17 Abs 1 Satz 2 SGB IV für die SozVers. Die darauf beruhende SvEV (> Anh 15) stellt die nach dem EStG steuerfreien Bezüge grundsätzlich auch für die SozVers beitragsfrei. Auch das Steuerrecht übernimmt zB für die Bewertung bestimmter Sachbezüge die für die SozVers durch die SachBezVO bestimmten Werte (§ 8 Abs 2 Sätze 6 bis 8 EStG; > Sachbezüge Rz 33). Im Übrigen gibt es aber erhebliche Abweichungen zwischen Steuer- und SozVers-Recht.

 

Rz. 71

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Für die Arbeitsentgeltgrenze von derzeit 538 EUR monatlich (Geringfügigkeitsgrenze) ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Was zum > Arbeitsentgelt gehört, bestimmen die §§ 14 und 17 SGB IV iVm der SvEV (> Anh 15). Zum Bruttoarbeitsentgelt gehören vor allem die beitragspflichtigen laufenden Einnahmen (Bruttoarbeitsentgelt); sie werden dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie erzielt werden (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Mindestens ist auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der ArbN einen Rechtsanspruch hat; insoweit kommt es auf den tatsächlich gezahlten Betrag nicht an (Entstehungsprinzip; der Steuer unterliegt aber nur der zugeflossene Arbeitslohn [vgl BFH 221, 177 = BStBl 2009 II, 147]; vgl bereits > Rz 7). Etwas anderes gilt allerdings für einmalige Einnahmen: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist erst beitragspflichtig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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