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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pakistan

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Rz. 1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Seit dem VZ 1995 gilt das DBA vom 14.07.1994 mit Zustimmungsgesetz vom 21.09.1995 (BGBl 1995 II, 836 = BStBl 1995 I, 617). Über das Inkrafttreten für Deutschland am 30.12.1995 und für Pakistan ab Juli 1995 vgl die Bekanntmachung vom 07.02.1996 (BGBl 1996 II, 467 = BStBl 1996 I, 445).

 

Rz. 2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Islamische Republik Pakistan und für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1) ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18ff. Das DBA entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17ff; vgl BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). In Pakistan gilt ein vom Kalenderjahr abweichendes Steuerjahr (01.07. – 30.06.).

 

Rz. 3

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt die 183-Tage-Regelung bezogen auf das jeweilige Steuerjahr entsprechend dem OECD-MA (Art 15 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 20ff, 28ff sowie das folgende

 

Beispiel:

Der in Dortmund wohnende ArbN A reist am 20.06.2018 nach Pakistan, um für seinen ArbG vorübergehend bei einem Kunden in Karachi tätig zu werden. Erst am 03.03.2019 kehrt er nach Deutschland zurück.

A ist insgesamt 257 Tage in Pakistan tätig. Davon fallen in das pakistanische Steuerjahr 2017/2018, das vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2018 dauert, lediglich 11 Tage, also weniger als 183 Tage im Steu...

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